Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsschutzgesetz -LVerfSchG M-V)
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5 a) Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion der FDP
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Landesverfassungsschutzgesetz -LVerfSchG M-V)
in Verbindung mit:
b) Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion der FDP
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
in Verbindung mit:
c) Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion der FDP
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
meine Damen und Herren,
die nachfolgende Ablehnungsbegründung bezieht sich in dieser verbundenen Aussprache zwar auf alle drei Gesetzentwürfe der FDP, im Konkreten aber insbesondere auf den Entwurf zur Änderung des Verfassungsschutzgesetzes.Gestatten Sie mir dazu zwei Anmerkungen.
Meine Damen und Herren,
erstens ignoriert die FDP-Fraktion ganz offensichtlich die Unterschiede in Status und Aufgabenbestand der Landtagsausschüsse einerseits und das mit der Wahrnehmung der Kontrolle des Verfassungsschutzes betrauten Gremium, also der PKK andererseits. So macht etwa unser Verfassungsschutzgesetz nicht die einzelnen Fraktionen oder Oppositionsfraktionen zum Bezugspunkt der Mitwirkungsrechte, sondern die Oppositionen.
Meine Damen und Herren,
anders als es im FDP-Gesetzentwurf durchschimmern mag, gibt es für die Fraktionen kein Grundmandat in der PKK. Das Verfassungsschutzgesetz schreibt lediglich eine angemessene Vertretung der Opposition in der PKK vor, nicht aber eine Berücksichtigung aller im Parlament vertretenen Fraktionen. Von fünf Mitgliedern sollen zwei Mitglieder der Opposition angehören. Von Fraktionen ist hier keine Rede.
Meine Damen und Herren,
dass die PKK-Mitglieder schließlich vom Landtag gewählt und nicht von den Fraktionen benannt werden, das soll hierbei ausgleichenden Charakter haben. Zweck der Wahlregelung statt der Benennung ist es nämlich sicherzustellen, dass nur Abgeordnete in die PKK gewählt werden, die persönlich das Vertrauen der Landtagsmehrheit in ihre fachliche Kompetenz und Verschwiegenheit besitzen.
Meine Damen und Herren,
das letzte juristische Argument möchte ich explizit auf die Verfassungsrechtsprechung stützen.
Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch Landesverfassungsgerichte haben unter Verweis auf Erfordernisse des Geheimschutzes die Möglichkeit einer Nichtberücksichtigung einzelner Fraktionen bei der Besetzung parlamentarischer Kontrollgremien gebilligt.
Meine Damen und Herren,
meine zweite Anmerkung ist eher rechtshistorischer Natur und bezieht sich auf das Jahr 2016, konkret auf den Beginn der 7. Wahlperiode. Die heutige PKK-Debatte knüpft gewissermaßen an Gesetzesdiskussionen von November/Dezember 2016 an und damit auch an die damalige Frage, warum nicht jeder Fraktion ein fester PKK-Sitz zustehe. Hier hätte ich mir von den Entwurfsverfassern allerdings gewünscht, diese Debatten aufzugreifen, auszuwerten und in die heutigen Gesetzesbegründungen einfließen zu lassen. Dann wären sie unter anderem auf eine umfangreiche Entschließung der damaligen Fraktion DIE LINKE gestoßen. So hätten wir etwa erfahren können, dass mit einer Reduzierung oder Erhöhung der Zahl der PKK-Mitglieder qualitative Fragen einer Stärkung der parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes weder aufgeworfen noch beantwortet werden. Darum aber geht es doch wohl auch der FDP-Fraktion. Und wir hätten aus dem damaligen Entschließungsantrag meiner Fraktion erfahren können, dass die zum Teil einmütige Befassung mit dem Kontrollthema im damaligen Landtag bis hin zu einem möglichen eigenen PKK-Gesetz geführt wurde.
Meine Damen und Herren,
das aber ist heute leider nicht Gegenstand der Beratung. Gegenstand der aktuellen Koalitionsvereinbarung ist es aber, wie auch die FDP-Fraktion weiß, der notwendige Ausbau der parlamentarischen Kontrollrechte und -möglichkeiten gegenüber dem Verfassungsschutz sowie Reformschritte für mehr Transparenz in der Arbeit der Verfassungsschutzbehörde.
Verbinden Sie also bitte die Ablehnung der vorliegenden Gesetzentwürfe mit der Einladung zur Mitwirkung an dem eben skizzierten übergreifenden Reformvorhaben.